Krananlagen müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie nach Ortswechseln und Umbauten nach DGUV V52 §25 durch einen ermächtigten Kransachverständigen zur (weiteren) Nutzung freigegeben werden.
Die erfolgte Erstabnahme ist im Kranprüfbuch durch den Sachverständigen zu dokumentieren und gestattet dem Nutzer die gewerbliche Nutzung der Anlage sowie den bestehenden Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Abgenommen werden u. a.
- Brückenkrane
- Deckenkrane
- Hängebahnanlagen
- Leichtbaukrane
- Automatikkrane
- Prozesskrane
- Säulenschwenkkrane
- Wandschwenkkrane
Die Erstprüfung der Anlage umfasst
- Prüfung der Dokumentationen, u. a. bestehend aus Kranprüfbuch, Konformitätserklärung, Ersatzteillisten, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Elektrodokumentationen
- Prüfung der Kranbahn- und ggf. Gebäudestatik (ergebnisbezogen)
- Sichtprüfung der Anlage
- Dynamische Prüfung mit 100 % der Nennlast
- Prüfung der Überlastabschaltung mit 110 % der Nennlast
- Statische Prüfung mit 125 % der Nennlast
- Nachprüfung der Anlage nach erfolgter Lastprobe
- Beratung zur Mängelbeseitigung – falls solche vorhanden sein sollten
- Erstellung eines Prüfberichtes
Die Gestellung einer Aufstiegsmöglichkeit (wenn erforderlich Hubarbeitsbühne) sowie der Prüfgewichte erfolgt zum Abnahmetermin kostenlos bauseits. Nach Absprache übernehmen wir, gegen zusätzliche Berechnung, die Gestellung der Prüfgewichte und Aufstiegshilfe.



