Krananlagen werden durch die jährliche Prüfung einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen. Nach Maschinenrichtlinie bzw. Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie müssen gefährliche Zustände, die im Laufe eines Maschinenlebens auftreten können, eliminiert werden, um Unfälle zu vermeiden. Somit ist es unerlässlich, auch eine Aussage über Bauteile zu treffen, die im Rahmen der Sichtprüfung nicht geprüft werden können.
Aus diesem Grunde sind Krane in eine FEM-Gruppe eingestuft, die eine Aussage darüber macht, nach welcher Anzahl von Volllaststunden im Kraftfluss liegende Bauteile ausfallen können. Dieser Zeitpunkt kann nach DGUV V54 und FEM 9.511 berechnet werden.
Hierzu ist eine detaillierte Aufnahme der Nutzung der Krananlagen erforderlich. Diese bildet die Grundlage einer realistischen Berechnung. Sind herstellerseitig Lastkollektivspeicher, Betriebsstundenzähler oder Hubwegzähler verbaut, werden diese Daten zur genaueren Berechnung herangezogen.
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